PseudoMate
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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

FÜR DIE NUTZUNG VON PSEUDOMATE · STAND: JULI 2026

§ 1 Geltungsbereich, Beschränkung auf Unternehmer, Abwehrklausel

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge über die Bereitstellung und Nutzung der Softwarelösung „PseudoMate" (nachfolgend „Leistung" oder „Software") zwischen der Markert & Campe UG (haftungsbeschränkt), Winterhuder Weg 29, 22085 Hamburg (nachfolgend „Anbieter"), und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde").

(2) Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Es richtet sich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder als juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.

(3) Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(5) Rangfolge der Vertragsdokumente. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge: (1) individuelle Vertragsabreden (§ 305b BGB); (2) der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) – für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 9); (3) das individuelle Angebot bzw. die Auftragsbestätigung des Anbieters nebst den dort in Bezug genommenen Leistungsbeschreibungen sowie ein etwaiger Wartungsvertrag (§ 9 Abs. 7); (4) diese AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

(1) PseudoMate ist ein datenschutzfokussiertes KI-Inferenz-Gateway (Software-as-a-Service). Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Anbieters, den dort in Bezug genommenen Leistungsbeschreibungen sowie diesen AGB.

(2) Die Leistung umfasst nach Maßgabe des jeweiligen Angebots insbesondere:

a) Lokale PseudoMate-Box: Einen beim Kunden zu betreibenden lokalen Dienst – nach Maßgabe des Angebots als vom Anbieter beigestellte Hardware (§ 7) oder als Software (Container-basiert) zur Installation in der Infrastruktur des Kunden –, der personenbezogene Angaben in Freitext-Eingaben mittels Named-Entity-Recognition sowie kryptographischer Verfahren pseudonymisiert und eine verschlüsselte Zuordnungstabelle (Lookup-Tabelle) lokal beim Kunden vorhält.

b) KI-Inferenz-Gateway: Die Weiterleitung ausschließlich pseudonymisierter Anfragen an eine KI-gestützte Inferenz sowie die Rückführung der Antworten. Die KI-Inferenz erfolgt in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR; primär Standort Frankfurt am Main) über die eingesetzten Sub-Prozessoren. Ein Region-Lock ist darauf ausgerichtet, ein Routing außerhalb der EU/des EWR zu verhindern. Näheres zur datenschutzrechtlichen Einordnung regelt § 9.

c) Optionaler Dokumenten-RAG: Auf gesonderte Vereinbarung einen mandantengetrennten, auf eigene Dokumente des Kunden gestützten Retrieval-Augmented-Generation-Dienst.

(3) Der Anbieter erbringt seine Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik. Der Anbieter ist berechtigt, die Software fortzuentwickeln, insbesondere sie an technische Weiterentwicklungen, veränderte Anforderungen oder geänderte rechtliche Rahmenbedingungen anzupassen, soweit der vertraglich geschuldete Leistungsumfang hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt wird und dies für den Kunden zumutbar ist.

(4) Keine inhaltliche Erfolgsgarantie; kein Rechts- oder Fachrat. Die durch die KI-Inferenz erzeugten Ausgaben werden mittels probabilistischer Sprachmodelle generiert. Der Anbieter schuldet die technische Bereitstellung des Gateways, nicht die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Eignung der von der KI erzeugten Ausgaben für einen bestimmten Zweck. Die Ausgaben stellen insbesondere keine Rechts-, Steuer-, medizinische oder sonstige fachliche Beratung dar. Der Kunde ist verpflichtet, die Ausgaben vor einer Verwendung eigenverantwortlich zu prüfen.

(5) Die vom Anbieter auf der Website oder in sonstigen Werbematerialien dargestellten Leistungsmerkmale stellen kein bindendes Angebot dar (§ 3).

§ 3 Vertragsschluss, individuelles Angebot, Pilotphase

(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website des Anbieters, in Prospekten oder in sonstigen Werbemitteln – einschließlich der Angabe „Preis auf Anfrage" – stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).

(2) Der Vertrag kommt durch ein individuelles Angebot des Anbieters und dessen Annahme durch den Kunden, spätestens jedoch durch die Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform oder die Freischaltung der Leistung für den Kunden, zustande.

(3) Angebote des Anbieters sind, sofern nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet, freibleibend. Ein im individuellen Angebot genannter Bindungs- oder Gültigkeitszeitraum bleibt unberührt.

(4) Pilotphase. Wird die Leistung im Rahmen einer Pilot-, Test- oder Evaluierungsphase bereitgestellt, gelten hierfür die im individuellen Angebot getroffenen Regelungen vorrangig, insbesondere zu Laufzeit, Leistungsumfang und Vergütung. Für die Dauer einer tatsächlich unentgeltlichen Test- oder Evaluierungsphase ist die Gewährleistung auf Arglist beschränkt; die zwingende Haftung nach § 12 – insbesondere für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz – bleibt auch in der Test- oder Evaluierungsphase unberührt.

(5) Ein Verbraucher-Widerrufsrecht besteht nicht, da der Vertrag ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB bzw. den in § 1 Abs. 2 genannten Stellen geschlossen wird (§§ 312 ff. BGB nicht einschlägig).

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Angebot des Anbieters. Öffentliche Festpreise bestehen nicht; die Preise werden individuell vereinbart.

(2) Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Soweit im individuellen Angebot nicht abweichend geregelt, sind Rechnungen des Anbieters innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB). Der Anbieter ist im Fall eines erheblichen Zahlungsverzugs nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung berechtigt, die Leistung bis zum Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(6) Der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung für nach Ablauf der Erstlaufzeit fortdauernde Dauerschuldverhältnisse mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen in Textform zum Ende eines Vertragsverlängerungszeitraums anzupassen. Eine Anpassung ist nur zulässig, soweit und in dem Umfang, in dem sich die dem Anbieter für die Leistungserbringung entstehenden Kosten (insbesondere Kosten der eingesetzten Sub-Prozessoren, Personal-, Energie- und sonstige Betriebskosten) seit Vertragsschluss oder der letzten Anpassung geändert haben; Kostensenkungen sind dabei zugunsten des Kunden zu berücksichtigen. Die Anpassung ist der Höhe nach auf zehn Prozent je Verlängerungszeitraum begrenzt. Der Kunde ist im Fall einer Anpassung berechtigt, den Vertrag zum Wirksamwerden der Anpassung außerordentlich zu kündigen; hierauf wird er in der Ankündigung hingewiesen.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus dem individuellen Angebot. Sofern dort nicht abweichend geregelt, beträgt die Erstlaufzeit zwölf Monate.

(2) Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt wird. Nach Übergang in die unbestimmte Laufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung schwerwiegend oder wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten – insbesondere gegen die Nutzungs- und Mitwirkungspflichten nach § 6 oder die Hardware-Pflichten nach § 7 – verstößt.

(4) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB).

(5) Nach Vertragsbeendigung stellt der Anbieter dem Kunden den Zugang zur Leistung ein. Für die Rückgabe bzw. Löschung personenbezogener Daten im Rahmen der Auftragsverarbeitung gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag (§ 9); für die Rückgabe vom Anbieter überlassener Hardware gilt § 7 Abs. 5. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die lokal in seiner Infrastruktur vorgehaltenen Daten (einschließlich der Zuordnungstabelle und des Master-Keys) rechtzeitig zu sichern oder zu löschen.

§ 6 Mitwirkungs- und Kundenpflichten

(1) Rechtmäßige Nutzung. Der Kunde verpflichtet sich, die Leistung ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze und dieser AGB zu nutzen. Er wird keine Inhalte einspeisen oder verarbeiten lassen, deren Erstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht, Rechte Dritter oder behördliche Auflagen verstößt.

(2) Verantwortung für eingespeiste Inhalte. Der Kunde ist für die von ihm oder seinen Nutzern eingespeisten Inhalte, Anfragen und Daten sowie für die Verwendung der von der KI erzeugten Ausgaben allein verantwortlich. Er stellt sicher, dass er zur Verarbeitung der eingespeisten Daten berechtigt ist.

(3) Datenschutzrechtliche Rolle. Der Kunde ist hinsichtlich der über die Leistung verarbeiteten personenbezogenen Daten Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Ihm obliegt die Prüfung und Sicherstellung einer tragfähigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen sowie die Wahrung der Betroffenenrechte. Der Anbieter wird insoweit ausschließlich als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO und weisungsgebunden tätig (§ 9). Die eigene datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Kunden wird durch den Einsatz der Leistung nicht ersetzt.

(4) Schutz des Master-Keys und der Zuordnungstabelle. Der Re-Identifikations-Schlüssel (Master-Key) sowie die verschlüsselte Zuordnungstabelle werden ausschließlich lokal in der Infrastruktur des Kunden vorgehalten und dem Anbieter konstruktionsbedingt nicht zugänglich gemacht. Der Kunde ist verpflichtet,

a) den Master-Key und die Zuordnungstabelle vor unbefugtem Zugriff zu schützen, insbesondere die vorgesehenen Zugriffsbeschränkungen (etwa Dateiberechtigungen „0600") einzuhalten,

b) den Master-Key nicht an den Anbieter oder unbefugte Dritte weiterzugeben, und

c) für eine ordnungsgemäße, sichere Aufbewahrung und Sicherung zu sorgen.

Der Verlust, die Kompromittierung oder die unsachgemäße Handhabung des lokal beim Kunden vorgehaltenen Master-Keys oder der Zuordnungstabelle liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Der Anbieter kann verlorene Master-Keys weder wiederherstellen noch eine Re-Identifikation vornehmen.

(5) Technische Mitwirkung. Der Kunde stellt die für den Betrieb der lokalen PseudoMate-Box erforderliche Betriebsumgebung (insbesondere Stromversorgung, Netzwerkanbindung und einen geeigneten, gegen unbefugten Zutritt gesicherten Aufstellort; bei software-basiertem Betrieb zusätzlich Betriebssystem und Container-Laufzeitumgebung) auf eigene Kosten bereit und hält sie betriebsbereit. Er installiert die vom Anbieter bereitgestellten Aktualisierungen (einschließlich sicherheitsrelevanter Updates) innerhalb angemessener Frist bzw. ermöglicht deren Einspielung.

(6) Zugangsdaten. Der Kunde schützt die ihm überlassenen Zugangsdaten vor dem Zugriff Unbefugter und gibt sie nicht an Dritte weiter.

(7) Verletzt der Kunde die vorstehenden Pflichten, kann dies die Verantwortlichkeit des Anbieters für hierdurch verursachte Störungen oder Schäden ausschließen oder mindern (§ 254 BGB).

§ 7 Überlassene Hardware (PseudoMate-Box), Eigentum, Manipulationsschutz

(1) Eigentum des Anbieters. Soweit der Anbieter dem Kunden zur Nutzung der Leistung Hardware überlässt – insbesondere die PseudoMate-Box nebst Zubehör wie Kabeln, Netzteilen und sämtlichen sonstigen vom Anbieter eingebrachten Geräten und Komponenten (nachfolgend zusammen „Hardware") –, verbleibt diese im Eigentum der Markert & Campe UG (haftungsbeschränkt). Die Hardware wird dem Kunden ausschließlich für die Dauer des Vertrags zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen; ein Eigentumserwerb des Kunden findet nicht statt.

(2) Sorgfalt und Verfügungsverbot. Der Kunde behandelt die Hardware pfleglich, schützt sie vor Beschädigung, Verlust und dem Zugriff unbefugter Dritter und nutzt sie ausschließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke. Eine Veräußerung, Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die Hardware ist ausgeschlossen. Zugriffe Dritter auf die Hardware (z. B. im Wege der Pfändung) hat der Kunde dem Anbieter unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(3) Manipulationsschutz. Die Hardware ist durch physische Siegel sowie softwareseitige Sicherheitsmaßnahmen gegen Manipulation geschützt. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,

a) Siegel oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen zu entfernen, zu beschädigen oder zu umgehen,

b) das Gehäuse zu öffnen oder sonstige Eingriffe an der Hardware vorzunehmen,

c) nicht vom Anbieter autorisierte Geräte, Datenträger oder sonstige Komponenten an die Hardware anzuschließen, und

d) die auf der Hardware betriebene Software außerhalb der vom Anbieter vorgesehenen Schnittstellen zu verändern.

Die Sicherheitsmaßnahmen sind darauf ausgerichtet, Manipulationen und Manipulationsversuche – einschließlich des Anschlusses nicht autorisierter Geräte – zu erkennen und zu unterbinden. Erkannte Manipulationsversuche können protokolliert werden und zum Schutz der verarbeiteten Daten zur vorübergehenden Sperrung der Leistung führen.

(4) Folgen von Verstößen. Verstößt der Kunde gegen Absatz 2 oder 3 oder wird die Hardware aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, manipuliert, beschädigt oder kommt sie abhanden, behält sich der Anbieter die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich vor; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 5 Abs. 3) und zur vorübergehenden Sperrung der Leistung zum Schutz der verarbeiteten Daten bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt oder dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(5) Rückgabe bei Vertragsende. Nach Beendigung des Vertrags hat der Kunde die überlassene Hardware einschließlich sämtlichen Zubehörs unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand (übliche, auf vertragsgemäßem Gebrauch beruhende Abnutzung ausgenommen) an den Anbieter herauszugeben. Vor der Rückgabe hat der Kunde Gelegenheit, die lokal gespeicherten Daten – insbesondere die Zuordnungstabelle und den Master-Key – zu sichern und von der Hardware zu löschen; auf Wunsch unterstützt der Anbieter den Kunden bei der datenschutzgerechten Löschung. Werden lokal gespeicherte Daten nicht vor der Rückgabe gelöscht, erfolgt eine datenschutzgerechte Löschung durch den Anbieter nach Maßgabe des AVV (§ 9).

§ 8 Verfügbarkeit und Service Level

(1) Der Anbieter bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der über das Gateway bereitgestellten zentralen Leistung. Sofern im individuellen Angebot eine bestimmte Verfügbarkeitsquote vereinbart ist, gilt diese als Jahresmittel bezogen auf die vereinbarte Servicezeit.

(2) In die Berechnung der Verfügbarkeit nicht eingerechnet werden:

a) angekündigte Wartungsfenster und planmäßige Wartungsarbeiten; der Anbieter wird Wartungsarbeiten nach Möglichkeit in nutzungsarme Zeiten legen und mit angemessenem Vorlauf ankündigen;

b) Zeiten der Nichtverfügbarkeit, die auf Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters beruhen, insbesondere auf höherer Gewalt (§ 14), auf Störungen des Internets, auf Ausfällen oder Störungen eingesetzter Sub-Prozessoren oder auf Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden oder Dritter;

c) Zeiten der Nichtverfügbarkeit der lokal beim Kunden betriebenen PseudoMate-Box, soweit deren Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden liegt.

(3) Eine unterbrechungsfreie oder vollständige (100 %) Verfügbarkeit wird nicht geschuldet und nicht zugesagt.

(4) Die vorstehenden Regelungen lassen die gesetzliche Gewährleistung (§ 11) und die Haftung (§ 12) unberührt.

§ 9 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher und der Anbieter Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO.

(2) Die Einzelheiten dieser Verarbeitung – insbesondere Gegenstand, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten, Kategorien betroffener Personen, Weisungsbindung, Vertraulichkeit, technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, die Unterstützung des Kunden bei Betroffenenrechten, Löschung und Rückgabe sowie Kontroll- und Auditrechte – werden in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO geregelt. Der Abschluss eines solchen AVV ist Voraussetzung für die produktive Verarbeitung personenbezogener Daten über die Leistung.

(3) Der AVV geht diesen AGB im Kollisionsfall hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag vor.

(4) Der Anbieter setzt zur Leistungserbringung Unterauftragsverarbeiter (Sub-Prozessoren) ein, insbesondere Anbieter von Cloud- und Rechenzentrumsleistungen mit Verarbeitungsstandorten in der EU/im EWR. Der Einsatz sowie das Verfahren zur Genehmigung, Information und zum Einspruch bei Änderungen richten sich nach dem AVV (Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO). Der Anbieter bleibt gegenüber dem Kunden für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten durch die Sub-Prozessoren verantwortlich.

(5) Region-Lock und lokale Pseudonymisierung als zentrale Schutzmaßnahme. Die KI-Inferenz ist auf eine Verarbeitung in Rechenzentren innerhalb der EU/des EWR ausgerichtet (Region-Lock). Ein Zugriff aus einem Drittstaat kann – insbesondere aufgrund der Konzernzugehörigkeit einzelner Sub-Prozessoren – gleichwohl nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Gerade für dieses Restrisiko ist die lokale Pseudonymisierung als zentrale Schutzmaßnahme der Leistung konzipiert: Personenbezogene Angaben werden bereits in der Infrastruktur des Kunden pseudonymisiert, an die KI-Inferenz werden ausschließlich pseudonymisierte Anfragen übermittelt, und der zur Re-Identifikation erforderliche Schlüssel (Master-Key) verbleibt beim Kunden (§ 6 Abs. 4). Ein etwaiger Drittstaaten-Zugriff wäre dadurch nach der Architektur der Leistung auf pseudonymisierte Daten ohne den Re-Identifikations-Schlüssel beschränkt und in seiner Eingriffstiefe erheblich reduziert. Einzelheiten regelt der AVV. Ein Training der eingesetzten KI-Modelle mit den Inhalten des Kunden findet nicht statt; ein inhaltliches Logging der Ein- und Ausgaben durch den Anbieter erfolgt nicht.

(6) Klartext-Personendaten und der Re-Identifikations-Schlüssel (Master-Key) werden nach der Architektur der Leistung lokal in der Infrastruktur des Kunden pseudonymisiert bzw. vorgehalten; an die KI-Inferenz werden nur Pseudonyme übermittelt. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO.

(7) Wartungsvertrag. Die laufende Wartung und Pflege der Leistung – einschließlich der PseudoMate-Box – regeln die Parteien in einem gesonderten Wartungsvertrag. Soweit bei Wartungs- oder Supportarbeiten ein Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgen diese Arbeiten ausschließlich auf Grundlage und nach Maßgabe des AVV (Art. 28 DSGVO); Wartungszugriffe werden so ausgestaltet, dass eine Kenntnisnahme von Klartext-Personendaten so weit wie möglich vermieden wird.

(8) Die Verarbeitung der Daten von Besuchern der Website des Anbieters ist nicht Gegenstand dieser AGB oder des AVV, sondern der Datenschutzerklärung der Website.

§ 10 Nutzungsrechte und Lizenz

(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software im vertraglich vereinbarten Umfang zu den eigenen internen Geschäftszwecken zu nutzen.

(2) Das Nutzungsrecht ist auf die Vertragslaufzeit beschränkt und erlischt mit Beendigung des Vertrags. Ein Recht zum Erwerb, zur dauerhaften Überlassung oder zur Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder Dritten zugänglich zu machen, soweit nicht gesetzlich zwingend zulässig (§ 69e UrhG bleibt unberührt).

(4) An den vom Kunden eingespeisten Inhalten und Daten erwirbt der Anbieter keine Rechte, die über die zur Vertragserfüllung erforderliche Verarbeitung hinausgehen. Insbesondere werden die eingespeisten Inhalte nicht zum Training der eingesetzten KI-Modelle verwendet.

§ 11 Gewährleistung

(1) Auf die Überlassung der Software auf Zeit gegen Entgelt finden die Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) Anwendung, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt.

(2) Der Anbieter gewährleistet, dass die Software während der Vertragslaufzeit die vereinbarte Beschaffenheit im Wesentlichen aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), wird ausgeschlossen. Im Übrigen bleiben die Mängelrechte des Kunden unberührt; das gesetzliche Recht des Kunden, im Mängelfall Nacherfüllung zu verlangen, wird nicht ausgeschlossen.

(4) Der Kunde wird auftretende Mängel unverzüglich in Textform und mit nachvollziehbarer Beschreibung anzeigen und den Anbieter im Rahmen des Zumutbaren bei der Fehleranalyse und -behebung unterstützen.

(5) Für die Haftung auf Schadensersatz wegen Mängeln gilt § 12.

§ 12 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen,

b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen,

c) nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes,

d) im Umfang einer vom Anbieter übernommenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Anbieter der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und vertraut.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Anbieter bei leichter Fahrlässigkeit nicht für die Verletzung von Pflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten im Sinne des Absatzes 2 sind.

(4) Soweit die Haftung des Anbieters nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(5) Beruhen Schäden darauf, dass

a) der Kunde seinen Pflichten aus §§ 6 oder 7 nicht nachgekommen ist, insbesondere den Master-Key oder die Zuordnungstabelle nicht ausreichend geschützt, verloren oder unbefugt weitergegeben oder die überlassene Hardware manipuliert hat,

b) der Kunde die von der KI erzeugten Ausgaben ohne die nach § 2 Abs. 4 gebotene eigenverantwortliche Prüfung verwendet, oder

c) der Kunde unrechtmäßig oder ohne tragfähige Rechtsgrundlage Daten eingespeist hat,

so ist dieser Umstand im Rahmen der Ursächlichkeit und eines etwaigen Mitverschuldens des Kunden (§ 254 BGB) zu berücksichtigen. Die vorstehenden Regelungen der Absätze 1 bis 4, insbesondere die unbeschränkte Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt gewordenen, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG) geheim zu halten, nicht gegenüber Dritten offenzulegen und ausschließlich zu Zwecken der Vertragsdurchführung zu verwenden.

(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die

a) zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser Pflicht öffentlich bekannt werden,

b) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren,

c) von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden, oder

d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind; in diesem Fall wird die offenlegungspflichtige Partei die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab informieren.

(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht für die Dauer des Vertrags und für einen Zeitraum von drei Jahren nach dessen Beendigung fort. Schutzrechte an Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG bleiben zeitlich unbegrenzt unberührt.

§ 14 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt beruht. Höhere Gewalt sind unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei, die auch durch zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden können, insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien, Krieg, Terror, Arbeitskämpfe (soweit nicht im eigenen Betrieb schuldhaft herbeigeführt), großflächige Ausfälle der Strom- oder Telekommunikationsinfrastruktur sowie großflächige Ausfälle der eingesetzten Sub-Prozessoren.

(2) Die betroffene Partei wird die andere Partei über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt unverzüglich in Textform unterrichten und sich in zumutbarem Umfang um die Beseitigung der Hindernisse bemühen.

(3) Für die Dauer der höheren Gewalt sind die betroffenen Leistungspflichten ausgesetzt. Dauert das Ereignis länger als 30 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den hiervon betroffenen Teil des Vertrags außerordentlich zu kündigen.

§ 15 Referenznennung

(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden zu Referenzzwecken (insbesondere auf seiner Website und in Vertriebsunterlagen) zu nennen, nur wenn und soweit der Kunde zuvor ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(2) Der Kunde kann eine erteilte Zustimmung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit in Textform widerrufen.

§ 16 Änderungen dieser AGB

(1) Der Anbieter ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine veränderte Rechtslage oder an technische bzw. betriebliche Erfordernisse notwendig ist, die Änderung ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares, das vertragliche Gleichgewicht störendes Ereignis betrifft, der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird und das vertragliche Äquivalenzverhältnis (Verhältnis von Leistung und Gegenleistung) nicht wesentlich zu seinem Nachteil verschoben wird. Änderungen der Hauptleistungspflichten sowie der Vergütung sind nicht Gegenstand dieser Klausel; eine Anpassung der Vergütung richtet sich ausschließlich nach § 4 Abs. 6.

(2) Änderungen wird der Anbieter dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Frist und die Bedeutung seines Schweigens wird der Anbieter den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen.

(3) Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. In diesem Fall ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag zum nächsten zulässigen Kündigungstermin ordentlich zu kündigen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, soweit deren Anwendung nicht zwingend vorgeschrieben ist.

(2) Gerichtsstand. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis Hamburg. Ein etwaiger ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

(3) Textform. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie Erklärungen im Rahmen der Vertragsdurchführung bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB), soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleiben vorrangig.

(4) Abtretung. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

(5) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB). Diese Klausel begründet keine Abänderung der gesetzlichen Beweislast oder eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Klauseln der AGB-Inhaltskontrolle.

Anbieter:

Markert & Campe UG (haftungsbeschränkt)
Winterhuder Weg 29, 22085 Hamburg
Vertreten durch den Geschäftsführer: Dario Campe
Registergericht: Amtsgericht Hamburg, HRB 198960
E-Mail: kontakt@pseudomate.de

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